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Medizinrecht Das Medizinrecht betrifft sehr unterschiedliche Bereiche. Beispielhaft möchte ich hier drei typische Teilgebiete nennen: Im Recht der Arzthaftung geht es darum, ob Ärzte oder Zahnärzte für Schadenersatz oder Schmerzensgeld herangezogen werden oder sich dagegen verteidigen können, beispielsweise wenn über ärztliche Kunstfehler oder fehlende Einwilligungen gestritten wird. Im Recht der ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringer geht es unter Anderem darum, ob vertragsärztliche oder kassenbezogene Zulassungen zu erteilen oder auch zu entziehen sind, ob Ärzte und nichtärztliche Leistungserbringer Vergütungsansrpüche haben und wie diese durchgesetzt werden können. Hiermit steht der dritte Beispielsbereich in engem Zusammenhang: Der Einzug von Forderungen für Ärzte oder nichtärztliche Leistungserbringer.
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