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Darf das JobCenter Leistungen kürzen, wenn sich ein Leistungsbezieher infolge einer medizinischen Behandlung im EU-Ausland verspätet zurückmeldet?

 

Das Sozialgericht Berlin (Az. S 134 AS 31633/11) hat am 23.10.2013 über folgende Rechtssache entschieden:

 Die Klägerin befand sich im Zeitraum von April bis September 2011 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Am 1. Juli 2011 sprach die Klägerin bei dem Beklagten vor und kündigte an, vom 5. Juli bis zum 12. August 2011 nach Bulgarien fahren zu wollen, um sich dort ärztlich behandeln zu lassen. Die Flugtickets seien schon gekauft. Das beklagte JobCenter stimmte einer Ortsabwesenheit bis zum 25. Juli 2011 zu. Eine persönliche Rückmeldung wurde zum 26. Juli 2011 vorgesehen. Die Klägerin meldete sich bei dem Beklagten erst am 15. August 2011 wieder. Sie reichte ein Attest über einen stationären Krankenhausaufenthalt vom 27. Juli bis zum 9. August wegen einer depressiven Erkrankung ein. Der Rückflug fand, wie ursprünglich geplant, am 12. August statt..

 Nach Anhörung der Klägerin kürzte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 26. Juli bis zum 14. August 2011 und setzte eine Erstattungsforderung in Höhe von 373,70€ fest. Der Widerspruch der Klägerin hiergegen blieb erfolglos. Mit der Klage begehrte die Klägerin Aufhebung des Rückforderungsbescheids des JobCenters.

 Das Sozialgericht Berlin gab der Klägerin Recht und hob den Rückforderungs- und Erstattungsbescheids des Beklagten auf. Denn die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 a SGB II waren nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (EAO – ANBA 1997, 1685) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Gemäß § 3 Abs. 1 EAO ist ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs bis zu drei Wochen im Kalenderjahr grundsätzlich zulässig, wenn dadurch die Chancen der beruflichen Wiedereingliederung nicht beeinträchtigt werden. Für weitere drei Wochen im Kalenderjahr ist eine Ortsabwesenheit möglich bei Teilnahme an einer verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, bei Teilnahme an Veranstaltungen, die staatspolitischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienen. Die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners muss in allen Fällen vorher erteilt werden. Zweck dieser Regelung ist, missbräuchliche Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen bei einem nicht genehmigten Aufenthalt außerhalb Deutschlands zu vermeiden. Dieser Zweck konnte jedoch hier durch die Maßnahme des Beklagten jedoch nicht erreicht werden. Denn im Falle der Klägerin waren Eingliederungsmaßnahmen objektiv unmöglich, und zwar nicht wegen der Ortsabwesenheit, sondern wegen der behandlungsbedürftigen Erkrankung der Klägerin.

 

 

 

Darf das JobCenter die Übernahme von Betriebskosten ablehnen?

 

Das Sozialgericht Berlin (Az. S 129 AS 6379/11) hat am 19..11.2013 über folgende Rechtssache entschieden:

 Die Kläger sind eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Mutter, Vater und zwei Kinder, die seit 2005 beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen. Ab September 2007 übernahm der Beklagte nach einer Kostensenkungsaufforderung nur die angemessenen Kosten für die Unterkunft von 619,-€. Die Monatsmiete und die Nebenforderungen betrugen 772,12€. Die Kläger bezogen bis Oktober 2008 lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Zum 1.11.2008 hob der Beklagte die bereits bewilligten Leistungen unter Hinweis darauf auf, das die Kläger eigenes Einkommen erzielen sowie Wohngeld und Kinderzuschuss erhalten können. € monatlich. Im Juli 2009 beantragten die Kläger die Übernahme der Betriebkostennachzahlung für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von 1036,17€. Die Forderung war zum 1.9.2009 fällig. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Nachzahlung mit der Begründung ab, die Kläger seien im Juli 2009 nicht mehr hilfebedürftig. Den erneuten Antrag auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung lehnte der Beklagte ab. Den Widerspruch der Kläger wies er zurück. Das Sozialgericht hat der Klage der Bedarfsgemeinschaft stattgegeben.

 In seinem Urteil hob das Gericht die Ablehnungsbesheide als rechtswidrig auf und verurteilte das JobCenter, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für September 2009 in Höhe der Betriebskostennachzahlung zu gewähren. Die Kläger waren auf Grund der Betriebskostennachforderung im September 2009 hilfebedürftig, weil sie nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügten. Da der Leistungsbezug ab November 2008 unterbrochen war, wäre grundsätzlich ein erneutes Kostensenkungsverfahren erforderlich gewesen. Dies bedeutet dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Regelzeitraum von 6 Monate erneut zu übernehmen gewesen wären. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der SGB II – Leistungsempfänger, der seine Hilfebedürftigkeit für einen Monat (durch Erwerbstätigkeit) überwunden hat, hinsichtlich der Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht anders als derjenige zu behandeln, der erstmalig hilfebedürftig wird (vgl. BSG vom 30.8.2010, Az. B 4 AS 10/10 R).

Maßgeblich für die Kammer war, dass der Bezug von Leistungen unterbrochen war und die vormalige Aufforderung des JobCenters zur Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung durch die Unerbrechung keine Wirkung mehr hatte.

 

 

 

 

 

 

 

 

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Rechtsanwältin Dr. Blagovesta Kassabova | info@kanzlei-kassabova.de Telefon: 030 75 51 66 90 Telefax 030 75 51 66 91

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